Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01. März 2017

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen. Für den Einsatz von Betonfördergeräten und Betonförderleistungen enthält Ziff. B weitere Regelungen, die daneben gelten.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir hiervon Kenntnis haben, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen unserer Produkte in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. die angeforderte Leistung in Auftrag geben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung bzw. Anforderung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine etwaige Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer von uns nicht zu vertreten ist. Der Kunde wird gegebenenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird in diesem Falle von uns unverzüglich zurückerstattet.

III. Vertragsgegenstand

  1. Vertragsgegenstand sind die im Auftrag bezeichneten Waren und Leistungen.
  2. Bei der Lieferung von Transportbeton ist Liefergegenstand werksgemischter Transportbeton – unter Verwendung von Normenzement als Bindemittel -, dessen Merkmale in der DIN 1045 beschrieben sind. Die Betongüte sowie alle sonstigen Merkmale des frischen und erhärteten Betons richten sich nach den Angaben des Kunden in der Bestellung. Der Kunde ist allein für die richtige Auswahl der Betongüte verantwortlich. Etwaiges Fördern unseres Transportbetons auf der Baustelle ist nicht Gegenstand des Kaufvertrages; vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung stehen wir auch für das Vermitteln von Förderungsgeräten oder deren Einsatz nicht ein.

IV. Ausführung der Lieferung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt entweder durch im Auftrag von uns fahrende Fahrzeuge oder durch Abholung seitens des Kunden.
  2. Bei Anlieferung der Ware in unserem Namen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass das Transportfahrzeug ungehindert und ohne Wartezeit an die Abladestelle heranfahren und abladen kann. Ferner hat der Kunde dafür zu sorgen, eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme und Prüfung des Lieferscheins und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Die Verletzung dieser Pflichten des Kunden berechtigt uns, dem Kunden dadurch bei uns entstehende Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Frachtkosten, in Rechnung zu stellen.
  3. Bei Abholung seitens des Kunden muss das für die Abholung eingesetzte Fahrzeug in jeder Hinsicht den an die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gestellten gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die technische Ausrüstung des eingesetzten Fahrzeugs hat zudem so zu sein, dass es den gesetzlichen Anforderungen für den Transport der jeweiligen Ware entspricht und an der Verladeanlagen des Werkes angepasst ist. Die Abholung findet zu den üblichen Verladezeiten von Glonntaler unter Vorlage der Abholanweisung des Kunden und der Angabe des Empfängers statt. Für den Kunden besteht auch bei Vereinbarung eines bestimmten Zustelltermins kein Anspruch auf termingerechte Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug nicht den vorgenannten Anforderungen entspricht oder ausfällt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Antritt der Fahrt zu überprüfen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß beladen, insbesondere nicht überladen ist. Er hat zudem die Ladung vor Antritt der Fahrt ordnungsgemäß zu sichern.
    Sofern der Kunde Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese die vorgenannten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten einhalten.
  4. Durch eine nachträgliche Bestellungsänderung verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

V. Vergütung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware sofort ohne Abzug den Kaufpreis zu zahlen. Im Falle der Erbringung sonstiger Leistungen ist die Vergütung mit Eingang der Rechnung beim Kunden sofort ohne Abzug zu zahlen.
    Kommt der Kunde in Verzug, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszins zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  2. Skonto nach den am Tag der Lieferung gültigen Sätzen wird nur gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Forderungen beglichen sind und auch keine Wechselverbindlichkeiten mehr bestehen. Skonto auf den im Preis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt; auf Wechsel- und Akzeptzahlungen, deren Annahme wir uns vorbehalten, wird ebenfalls kein Skonto gewährt. Der Skonto berechtigte Betrag wird auf unserer Rechnung ausgewiesen.
  3. Die Preise für Leistungen und Produkte ergeben sich aus unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Preise verstehen sich für alle Waren als Franko Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für eine bestimmte vom Kunden bezeichnete Ware geleistet worden sind.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, wenn er nicht einem Dritten bereits Ansprüche aus einer solchen Weiterveräußerung im Voraus abgetreten hat. Er ist verpflichtet, seinem Abnehmer gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Ferner tritt der Kunde zur Sicherung aller – auch künftig entstehender – Forderungen alle Ansprüche, die ihm gegen seinen Abnehmer im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehen, an uns im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Nach der Abtretung ist der Kunde ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Kunde den Drittschuldner bekannt zu geben und ihm die Abtretung anzuzeigen. Unabhängig davon haben wir das Recht, die Abtretung dem Drittschuldnern selbst anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
  4. Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware zu be- oder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Für die in unserem Namen entstehende neue Sache bzw. unseren Miteigentumsanteil gelten Ziffern 1 bis 3 sinngemäß. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erlischt durch die Verbindung oder Vermischung unser Eigentum, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm gegebenenfalls zustehenden Eigentumsrechte im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware. Auch für die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten Ziffern 1 bis 3 sinngemäß.
  5. Zu anderen Verpflichtungen oder Verfügungen bezüglich der Vorbehaltsware, als den in Ziffern 1 bis 4 genannten, ist der Kunde nicht berechtigt.
  6. Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, uns bei einer solchen Maßnahme im Rahmen des zumutbaren zu unterstützen und die uns zur Last fallenden angemessenen Interventionskosten zu tragen.
  8. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 5 und 7 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

VII. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung auf den Kunden über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

VIII. Gewährleistung

  1. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich – außer bei Arglist – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
  5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung bzw. bei Produkten Dritter die Produktbeschreibung des Herstellers. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  6. Erhält der Kunde von uns eine mangelhafte Anleitung für die Produktverwendung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Produktverwendung entgegensteht.

IX. Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen ausschließlich
    a.  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    b.  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts bzw. der Dienstleistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Glonntaler für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

X. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  3. Soweit auf eine Leistung zwischen uns und dem Kunden Dienstvertragsrecht anwendbar ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Dienstleistung abweichend von § 195 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 BGB).
  4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist seitens Glonntaler (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in IX. Ziffern 2 und 3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.\
  5. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsvorschriften auch bei Bauwerken und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB). Dies gilt jedoch nicht für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist. Insoweit gelten die Regelungen der VOB/B.
  6. Soweit wir dem Kunden gem. IX. wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die in diesem Paragraphen geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

XI. Weiterverwendung

Der Kunde darf die Ergebnisse von uns durchgeführter Prüfungen, von uns erstellte Prüfungszeugnisse, Prüfungsauswertungen, Prüfungsberichte und Gutachten gegenüber Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verwenden. Dies gilt nicht für Auskunftsersuchen von Gerichten oder Behörden.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort für Warenlieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Verwaltungssitz.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist unser Geschäftssitz in Markt Indersdorf (Amtsgericht München, Registergericht Augsburg). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. A. und B.), ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
    B. Zusätzliche Bedingungen für den Einsatz von Betonfördergeräten und Betonförderleistungen Der Wiesheu & Wolf Betonpumpendienst GmbH (W&W)

Geschäftsbedingungen

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Bestandteil des Vertrages. Auch bei schriftlich vereinbarten Abweichungen sind diese Geschäftsbedingungen ergänzend hin- zuzuziehen.
  2. Gegenstand des Vertrages ist allein die Förderung von Beton durch Pumpen an der Baustelle. Hierfür stellt die W&W das Gerät und das erforderliche Bedienungspersonal. Sie behält sich vor, andere Firmen als Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande, falls Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder der Preisliste der W&W vereinbart werden sollen, im Übrigen durch telefonische Annahme durch den Disponenten von Glonntaler spätestens aber mit Arbeitsaufnahme an der Baustelle.
  3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Standplatz der Belastung der Pumpe und Abstützung standhält und dass die Pumparbeiten ungehindert durch das übrige Bauvorhaben vonstattengehen können. Für eine ordnungsgemäße An- und Abfahrtsmöglichkeit hat er Sorge zu tragen. Bau-, Gerüst- und Schalungsteile müssen der Belastung durch die Rohrleitungen standhalten. Auf Verlangen der W&W bzw. des Bedienungspersonals der Pumpe hat der Auftraggeber die notwendigen Hilfskräfte und das notwendige Hilfsmaterial für den Auf- und Abbau sowie Veränderungen der Rohrleitungen und den Betrieb und die Reinigung der Pumpe kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für andere erforderlich werdende Nebenarbeiten, insbesondere zur Reinigung verschmutzter befestigter Fahr- und Gehbahnen, zur Beseitigung von Verstopfungen in den Rohrleitungen oder von Ölresten und Betonspritzern. Der Standort der Betonpumpe ist vom Auf- traggeber so zu wählen bzw. abzusichern, dass Dritte nicht geschädigt werden können, insbesondere nicht im Winter durch Eisbildung des ablaufenden Wassers. Muss die Pumpe auf einer öffentlichen Straße aufgestellt werden, dann ist es Sache des Auftraggebers, eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Kann der Pumpvorgang nicht begonnen werden, oder muss er unterbrochen werden, oder kann das Fahrzeug seinen Aufstellplatz nicht verlassen, weil die Baustelle dies bedingt, so haftet der Auftraggeber für dadurch entstehende Verzögerungen und Schäden.
  4. Der Auftrag wird ordnungs- und fristgemäß abgewickelt. Soweit die W&W, insbesondere weil ein Vor- oder Auftrag längere Zeit als vorgesehen in Anspruch nimmt, Termine nicht einhalten kann, ist in jedem Fall eine angemessene Nachfristsetzung erforderlich.
    Die Haftung der W&W beschränkt sich auf die Durchführung des Pumpvorganges als solchen. Es obliegt dem Bauunternehmer, den zu befördernden Beton rechtzeitig und in pumpfähiger Konsistenz zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich beim Pumpen Schwierigkeiten, so trägt er die Beweislast dafür, dass der verwendete Beton pumpfähig war. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, so hat er der W&W Ersatz für hierdurch auftretende Verzögerungen und Schäden zu leisten, wenn ein Defekt der Pumpe nicht festgestellt werden kann.
  5. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Durchführung des vorgesehenen Auftrages nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt erfolgen können, obwohl die W&W Personal und Gerät zur Verfügung gestellt hat, so ist der W&W ein Ausfall von € 500,:- zu erstatten. Von diesem Betrag sind die der W&W ersparten Kosten abzusetzen. Der Ersatz des Ausfalls beschränkt sich auf die Zeit, die für den Einsatz von Personal und Pumpe vorgesehen war. Die W&W wird bestrebt sein, den ihr zu erstattenden Ausfall durch den Einsatz von Personal und Gerät an anderer Stelle möglichst zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn eine Pumpe nicht rechtzeitig abbestellt wird und nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Nicht rechtzeitig ist grundsätzlich eine Abbestellung weniger als 24 Stunden vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn.
  6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Preise werden nach der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste berechnet. Die Aufrechnung ist außer mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausgeschlossen.
  7. Der Auftraggeber tritt der W&W hiermit zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag seine Forderungen aus dem Bauauftrag in Höhe des Wertes der Ansprüche mit Rang vor dem Rest ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er der W&W gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Zur eventuellen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen hat er der W&W die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel herauszugeben.
  8. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen der W&W ist die jeweilige Baustelle, im Übrigen ist Erfüllungsort, Sitz der Gesellschaft und Gerichtsstand Thann.

Wiesheu & Wolf Betonpumpendienst GmbH